Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: August 2024)
1.0 Allgemeines
1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den gegenwärtigen Vertrag als auch für Rahmenverträge gleicher Art mit unseren Kunden und Bestellern. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen (inkl. aller Auskünfte, Beratungen und Reparaturen etc.) erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und ohne Ausnahme. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende andere Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben anderen Bedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für den Fall, dass wir nicht ausdrücklich widersprochen haben oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
2.0 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Vereinbarung kommen erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag mit eigenhändiger Unterschrift (§126 BGB) oder in elektronischer Form (§126a BGB) bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben. Wir bleiben auch berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen werden oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen.
2.2 Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Sollte unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller eingehen, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.
2.3 Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.
3.0 Muster
3.1 Sämtliche Muster oder als Muster gekennzeichnete Gegenstände sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass eine solche Zusicherung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
3.2 Sämtliche Muster sind innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, ist für das Muster der Kaufpreis gemäß Preisliste zu zahlen.
3.3 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.
4.0 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Es kommen die zum Tage der Bestellung gültigen Preise zur Anwendung.
4.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
4.3 Die Preise schließen eine handelsübliche Verpackung ein. Die rechtskonforme Entsorgung von Verpackungsmaterial jeglicher Art liegt nach Anlieferung in der Verantwortung des Käufers. Für den Verkäufer bestehen somit keine weiteren Verpflichtungen.
4.4 Soll zoll und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll und Steuersätze liefern.
4.5 Eine Versicherung unserer Lieferung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten des Bestellers.
4.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von (30) dreißig Tagen nach Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) ohne Abzug zu erfüllen. Bei Zahlungen, die innerhalb von (8) acht Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, gewähren wir 3% Skonto, bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto. Diese Regelung gilt entsprechend bei Teilnahme am Lastschriftverfahren.
4.7 Für Auslandslieferungen, Reparaturen sowie bei noch offenen anderweitigen Rechnungen des Kunden scheidet ein Skonto aus. Bei Abholung ab Werk oder Lager mit sofortiger Bezahlung wird Skonto nur ab einem Nettowarenwert von EUR 250,00 gewährt.
4.8 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen, insbesondere auch im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Maßgaben zu berechnen.
4.9 Ab der zweiten Mahnung sowie bei unberechtigten Skontoabzügen können wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnen. Der Käufer hat das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist.
4.10 Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer gesamten Forderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.11 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.0 Lieferungen und Liefertermine
5.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine setzen die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5.2 Wir schulden nur die Lieferung aus eigener Produktion. Reicht die Produktion nicht zur Versorgung aller Besteller aus, sind wir berechtigt, die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen.
5.3 Im Einzelnen gelten folgende Bedingungen:
Inland: Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl Frei Haus, außer bei Aufträgen unter EUR 500,00 Nettowarenwert, bei denen die Lieferung unfrei ab Werk erfolgt.
Ausland: Für Lieferungen ins Ausland behalten wir uns besondere Liefervereinbarungen vor.
5.4 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Teillieferungen aus logistischen und verpackungstechnischen Gründen vorteilhaft sind oder wenn einzelne Gegenstände einer Gesamtbestellung vorübergehend nicht lieferbar sind.
5.5 Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden einschließlich sämtlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
5.6 Erstlieferungen an Neukunden werden per Nachnahme oder Vorauskasse vorgenommen. Darauffolgende Lieferungen werden solange ebenfalls per Nachnahme oder Vorauskasse durchgeführt, bis nach unserem Ermessen eine zufriedenstellende Auskunft über die Bonität vorliegt.
5.7 Bei Lieferfristen und -terminen, die nicht ausdrücklich fest vereinbart worden sind, kann uns der Kunde erst drei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfrist/ des Liefertermins schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf dieser Frist können wir in Verzug geraten.
5.8 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt 12 dieser Bedingungen
6.0 Gefahrübergang und Abnahme
6.1 Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden, soweit nicht eine Lieferung frei Haus vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
6.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Der Kunde hat dem Verkäufer ab diesem Zeitpunkt für die Zeit der Lagerung der Kaufgegenstände Lagerkosten nach den am Sitz des Verkäufers üblichen Kosten für derartige Lager- oder Speditionsdienste zu zahlen.
6.3 Bei einer vereinbarten Abnahme hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird.
7.0 Streckengeschäfte
7.1 Für den Fall, dass wir nach Vereinbarung mit dem Besteller direkt an einen Abnehmer des Bestellers liefern (Streckengeschäft), hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware als sein Beauftragter in Besitz nimmt.
7.2 Der Besteller steht dafür ein, dass er und sein Abnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten. Der Besteller ist verpflichtet, uns von sämtlichen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zölle, Abgaben und Strafen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller mangelndes Verschulden nachweist.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Einbruchsdiebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.
8.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Verfügung über die Vorbehaltsware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang des Bestellers gestattet. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
8.4 Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet, insbesondere im Falle einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung sind wir berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
8.5 Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm darauf zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
8.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit einer anderen beweglichen Sache der Gestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Seite als Hauptsache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Maßgeblich sind die Rechnungswerte der verbundenen Waren. Der Kunde verwahrt die neue Sache insoweit für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.
8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Ausübung des Rücktrittsrechts berechtigt, auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn sich der Kunde in Bezug auf die Vorbehaltsware vertragswidrig verhält.
9.0 Sachmängel, Gewährleistung und Rügepflicht
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Werktagen nach seiner Entdeckung schriftlich bei uns eingegangen ist. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung durch den Kunden aus.
9.2 Wir schulden nur Ware mittlerer Art und Güte. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Wir gewähren keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
9.3 Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigenpflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
9.4 Wir behalten uns die Möglichkeit der Nachprüfung vor. Die Kosten der Nachprüfung tragen wir nur dann, wenn der Besteller nachweist, dass ein Mangel vorliegt. Anderenfalls sind wir berechtigt, Ersatz der Kosten der Nachprüfung vom Besteller zu verlangen. Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der Ware im unveränderten Zustand zu. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl eine kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Wir sind jedoch berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Nacherfüllungsort unser Sitz.
9.5 Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Frist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
9.6 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen von Abschnitt 12. Auch in diesem Fall haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
9.7 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit etwaige Mängel darauf zurückzuführen sind, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen.
9.8 Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von diesem benannten Ablieferungsort.
9.9 Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.10 Am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nehmen wir teil.
10.0 Warenrücknahme
10.1 Bei einer Warenrücknahme, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erteilen wir Gutschriften. Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem Zustand der Ware und ihrem Wertverlust. Für unseren Aufwand können wir in jedem Fall 15 % des ursprünglichen Lieferpreises berechnen.
11.0 Veränderung beim Kunden
11.1 Unsere Kunden sind verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie eine Änderung ihrer Firma vornehmen, ihren Sitz verlegen oder die Geschäfts- bzw. Gesellschaftsform sich ändert.
12.0 Schadenersatzansprüche, Aufwendungsersatz
12.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.2 Im Falle einer Haftung nach Ziff.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den unvorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist unzulässig.
12.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Kaufpreises.
12.4 Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren und sonstigen Leistungen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziff. 1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
12.5 Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 1 bis 4 gilt im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.6 Die Regelungen gemäß Ziff. 1 bis 5 gelten nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
12.7 Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchbegründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den Ziff. 6 genannten Fällen.
13.0 Verjährung
13.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche, Minderung, Rücktritt oder Nacherfüllung) beträgt ein (1) Jahr.
13.2 Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
13.3 Nachbesserung oder Ersatzlieferung werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
14.0 Höhere Gewalt
14.1 Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt oder von uns nicht zu vertretende, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) von nicht nur kurzfristiger Dauer, Epidemien, Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, - so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten. Der Besteller verpflichtet sich, mit uns über eine entsprechende Anpassung des Vertrages hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vertragspreis) zu verhandeln.
14.2 Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
14.3 Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 1 – 2, haften wir nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen („Corona-Krise“) verursacht werden. Wir werden allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf unser Verlangen und nach Benachrichtigung des Bestellers sind unsere vertraglichen Verpflichtungen suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Wenn die Suspendierung als Folge der Corona-Krise einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen überschreitet, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
15.0 Vertraulichkeit
15.1 Der Besteller verpflichtet sich, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages von uns erfährt und sämtliches Know-how, das nicht allgemein bekannt ist („Informationen“), gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
15.2 Von der Verpflichtung in Ziffer 1 ausgenommen sind Informationen, die (a) dem Besteller bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig bekannt gemacht werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.
15.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des jeweiligen Vertrages für zehn (10) Jahre fort.
16.0 Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollen
16.1 Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
16.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Liefergegenstände oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des na-tionalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
16.3 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Liefergegenstände oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
16.4 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
17.0 Schlussbestimmungen
17.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Haan/Rheinland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Mettmann oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Mettmann. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
17.3 Es gelten unsere aktuellen Datenschutzhinweise, die unter www.visaton.de abrufbar sind. Bei Fragen zum Thema Datenschutz bitten wir um Kontaktaufnahme zu unserem Datenschutzbeauftragten.